Reservierungsgebühr im Maklergeschäft. Alles Rechtens?
Leider ist es in der Immobilienbranche nicht unüblich für die Reservierung einer Immobilie eine Reservierungsgebühr vom potentiellen Käufer zu verlangen. Diese Vorgehensweise wird über einen gesonderten Vertrag geregelt. Rechtsgültig ist dieser Reservierungs-vertrag zwar nicht, aber eine oftmals weitere Verkaufsstrategie des Maklers, da dieser aus psychologischer Sicht weiß, dass durch das Unterzeichnen eines Vertrages es dem Käufer oft schwieriger fällt von der Kaufabsicht zurückzutreten. Wir haben einige aus dem Internet veröffentlichte Artikel für Sie bereitgestellt. Entscheiden Sie selber ob eine Reservierungsverein-barung überhaupt Sinn macht.
Bitte beachten:
Weitere Klatsche vom BGH für Immobilienmakler
Mit einem Urteil vom 20.04.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reservierungsgebühr die manche Immobilienmakler beim Kauf eines Hauses oder Wohnung erheben, als unwirksam erklärt. Gute Nachrichten für diejenigen, die in den letzten Jahren genötigt wurden eine solche Gebühr zu bezahlen, denn nun besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Recht dazu das gezahlte Geld zurückfordern. Nicht selten gingen hier mehrere Tausend Euro an Reservierungsgebühr über den Tisch. Geld was bei einem Nichtkauf bisher als unwiederbringlich galt.
Hier geht´s zum BGH-Urteil
Laut BGH Reservierungsgebühr nicht zulässig – jetzt können Betroffene mehrere Tausend Euros zurückfordern
Das Urteil des BGH (I ZR 113/22) ist eindeutig und erklärt die bei vielen Immobilienmaklern übliche Reservierungsgebühr für unzulässig. Der Immobilienmakler verlangte diese Gebühr meistens dann, wenn sich ein Kaufwilliger für eine Immobilien interessierte. Mit der Reservierung sollte sichergestellt werden, dass die Immobilie nicht mehr weiteren Interessenten angeboten oder präsentiert werden sollte und der Kaufwillige sich in Ruhe um Finanzierung etc. kümmern kann. Normalerweise wird die Reservierungsgebühr dann mit der Maklerprovision verrechnet. Kommt es jedoch nicht zum Kauf, dann behält der Makler die Gebühr ein. Doch diese Vorgehensweise hat der BGH nun in seinem Urteil kritisiert und wie folgt (einfach erklärt) begründet:
Der Reservierungsvertrag / Reservierungsvereinbarung bringt dem Kaufinteressenten / Kunden keine bedeutenden Vorteile, noch leistet der Immobilienmakler dafür einen geldwerten Gegenwert oder Leistung. Durch die Reservierungsgebühr wird der Kaufinteressent / Kunde benachteiligt und daher ist diese unwirksam.
Bisher verlangten Immobilienmakler eine Gebühr für die Reservierung z.B. mit einem pauschalen Betrag oder prozentual anteilig ihrer Maklerprovision.
Je höher der Kaufpreis der Immobilie war, desto höher viel auch die Reservierungsgebühr aus und da konnte es sich schonmal um mehrere Tausend Euro handeln. Diese Summe zu bezahlen hat bestimmt so manchem richtig weh getan. Besonders dann, wenn man bereits wusste, dass diese Gebühr mit keinerlei Leistung des Immobilienmaklers verbunden war. Jetzt kann so mancher aufatmen und das Geld vom Immobilienmakler zurückfordern.
Mit etwas Glück ist eine bis zu zehn Jahre Verjährungsfrist möglich
Noch hat der BGH das Urteil im Detail ausgearbeitet und begründet, sodass die Verjährungsfrist noch nicht feststeht. Jedoch ist die Interessengemeinschaft Widerruf zuversichtlich, dass bei dem detailliert begründeten Urteil die Reservierungsgebühren bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgezahlt werden müssen. Möglich wäre aber auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Betroffen sind auf jeden Fall alle die eine Zahlung nach dem 1. Januar 2020 an den Immobilienmakler geleistet haben.
Hinweis:
Wer also nach dem 1. Januar 2020 eine Reservierungsgebühr an einen Immobilienmakler gezahlt hat, sollte versuchen eine vollständige Rückzahlung der Summe zu erwirken. Das Urteil des BGH wird sicherlich eine entsprechend gute Gesprächsgrundlage bieten. Zeigt sich der Immobilienmakler uneinsichtig kann man sich Hilfe bei Verbraucherschützern oder entsprechenden Rechtsanwälten suchen. Die Erfolgsaussichten sind mit Begründung auf das Urteil des BGH vielversprechend.
Aus Urheberrechtsgründen haben wir an dieser Stelle einige Links zum Thema Reservierungsgebühr aus dem Web bereitgestellt, diese sind zwar interessant, aber durch das o.g. Urteil, werden in Zukunft wohl Reservierungsgebühren keine Rolle mehr im Immobiliengeschäft spielen.
Hat die Reservierungsvereinbarung noch eine Zukunft?
www.ldm-law.de
Immobilienkauf – Reservierungsvertrag
www.recht-finanzen.de
Reservierungsgebühren sind bei Maklern in der Regel unzulässig
www.kanzlei-fuer-privatrecht.de
Warum eine Reservierungsgebühr fast immer unzulässig ist
www.immowelt.de
Wir hoffen, wir konnten Ihnen zum Thema Reservierungsgebühr ein wenig die Augen öffnen. Seien Sei also bitte vorsichtig wenn man Ihnen einen solchen Vorschlag macht.
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